Ratgeber: Branchen

Website für Versicherungsmakler

Was rechtlich auf die Seite gehört, wann das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift und wie aus einer Maklerwebsite Beratungsgespräche werden.

Kurze Antwort: Eine Versicherungsmakler-Website muss zwei Blöcke an Pflichtangaben tragen. Erstens die allgemeinen Anbieterangaben nach § 5 DDG: Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, E-Mail-Adresse, zuständige Aufsichtsbehörde, Registereintrag, Kammerzugehörigkeit mit Berufsbezeichnung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Zweitens die vermittlerspezifischen Angaben nach § 15 VersVermV: die Erlaubnis nach § 34d GewO, die Registrierungsnummer im Vermittlerregister unter www.vermittlerregister.info, der Status als Makler, Vertreter oder Berater, die Art der Vergütung, Beteiligungen über zehn Prozent sowie die zuständigen Schlichtungsstellen. Hinzu kommen eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO und – sobald nicht technisch notwendige Cookies oder Tracking eingesetzt werden – eine Einwilligung nach § 25 TDDDG. Ob zusätzlich die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gelten, hängt davon ab, ob über die Website ein Verbrauchervertrag geschlossen werden kann und ob die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift.

Die Pflichtangaben im Überblick

Die meisten Maklerseiten scheitern nicht am Design, sondern an unvollständigen Angaben. Impressen werden einmal erstellt und danach jahrelang nicht angefasst, obwohl sich Anschrift, zuständige IHK oder Registerdaten ändern. Die folgende Übersicht trennt, was aus dem allgemeinen Anbieterrecht kommt und was speziell für Versicherungsvermittler gilt.

AngabeRechtsgrundlageWo auf der Seite
Allgemeine Anbieterangaben
Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDGImpressum
E-Mail-Adresse und schneller elektronischer Kontaktweg§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDGImpressum
Zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDGImpressum
Register und Registernummer, etwa Handelsregister§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDGImpressum
Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen und wo sie einsehbar sind§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDGImpressum
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDGImpressum
Vermittlerspezifische Angaben
Erlaubnis nach § 34d GewO und erteilende IHK§ 34d GewO, § 5 DDGImpressum
Registrierungsnummer und Verweis auf www.vermittlerregister.info§ 15 VersVermVImpressum und Erstinformation
Status: Versicherungsmakler, -vertreter oder -berater§ 15 VersVermVErstinformation
Art der Vergütung: Courtage, Honorar oder Prämienbestandteil§ 15 VersVermVErstinformation
Beteiligungen über zehn Prozent an oder von Versicherungsunternehmen§ 15 VersVermVErstinformation
Zuständige Schlichtungsstellen mit Anschrift und Internetadresse§ 15 VersVermVErstinformation, oft zusätzlich im Impressum
Datenschutz und Tracking
Datenschutzerklärung mit Informationen zur VerarbeitungArt. 13 DSGVOEigene Seite, aus jeder Seite verlinkt
Einwilligung vor dem Setzen nicht notwendiger Cookies oder Tracking§ 25 TDDDGConsent-Dialog vor dem ersten Skriptaufruf

Die beiden Schlichtungsstellen

Für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler sind in der Regel zwei Stellen zuständig: der Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, und für die private Kranken- und Pflegeversicherung der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin. Welche davon zu nennen ist, richtet sich nach den vermittelten Sparten.

Erstinformation ist nicht dasselbe wie Impressum

Die Erstinformation nach § 15 VersVermV ist beim ersten Geschäftskontakt zu übermitteln und geht inhaltlich über § 5 DDG hinaus. Auf einer Website wird sie üblicherweise als eigene Seite oder als PDF bereitgestellt und aus Impressum, Fußzeile und Kontaktformular verlinkt, sodass sie erreichbar ist, bevor ein Kontakt zustande kommt. Ein Impressum allein deckt die vermittlerspezifischen Angaben nicht ab.

Muss eine Maklerwebsite barrierefrei sein?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um. Für Maklerbüros wird es meist pauschal beantwortet – tatsächlich hängt die Antwort an zwei Prüfungen, die nacheinander zu führen sind.

Erste Frage: Ist die Website überhaupt erfasst?

§ 1 Absatz 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen auf. Versicherungsvermittlung steht dort nicht; genannt sind unter anderem Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Der letzte Punkt ist der entscheidende: § 2 Nummer 26 BFSG definiert ihn als digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Für die Praxis heißt das: Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular, über die kein Vertrag zustande kommt, fällt in der Regel nicht darunter. Eine Seite mit Online-Abschluss, Vergleichsrechner mit Antragsstrecke oder Kundenportal dagegen sehr wohl. Die Grenze verläuft nicht am Design, sondern an der Frage, ob auf der Seite ein Verbrauchervertrag geschlossen werden kann.

Zweite Frage: Greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme?

Nach § 3 Absatz 3 BFSG gelten die Anforderungen nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. § 2 Nummer 17 BFSG definiert das Kleinstunternehmen als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt. Viele Maklerbüros erfüllen das. Wichtig: Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 BFSG.

Fällt ein Büro unter die Ausnahme, besteht keine gesetzliche Pflicht. Barrierefreiheit bleibt trotzdem sinnvoll: kontrastreiche Texte, bedienbare Formulare und saubere Überschriftenstruktur verbessern die Nutzung für alle Besucher und werden von Suchmaschinen positiv bewertet. Bei moris.software gehören die entsprechenden Grundlagen zum Standardumfang, unabhängig davon, ob das Gesetz greift.

Aufbau, der Beratungsgespräche erzeugt

Rechtssicherheit verhindert Ärger, gewinnt aber keine Mandanten. Dafür entscheidet, ob Besucher innerhalb weniger Sekunden verstehen, wofür das Büro steht und wie der nächste Schritt aussieht.

Der häufigste Fehler ist eine einzige Sammelseite mit allen Sparten in einer Liste. Wer nach einer Berufsunfähigkeitsversicherung sucht, landet dort auf einer Seite, die auch Kfz, Hausrat und Gewerbe behandelt – und findet zu keiner Frage eine belastbare Antwort. Suchmaschinen behandeln solche Seiten genauso: kein klares Thema, keine Position.

  • Eine Seite je Schwerpunktsparte, mit den konkreten Fragen, die Interessenten dazu stellen
  • Sichtbare Erlaubnis und Registrierung – Nachweise schaffen Vertrauen und sind ohnehin Pflicht
  • Klarer Weg zum Gespräch: Terminbuchung oder Rückrufwunsch statt nur einer E-Mail-Adresse im Fußbereich
  • Lokale Ausrichtung, wenn das Büro regional arbeitet – Ort, Einzugsgebiet und Anfahrt gehören auf die Seite
  • Erstinformation vor dem Kontakt erreichbar, nicht erst im Beratungstermin

Datenschutzhinweis am Rande: Formulare zur Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung fragen schnell Gesundheitsdaten ab. Das sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und gehören nicht in ein einfaches Kontaktformular.

Miet-Homepage, Baukasten oder individuell

Miet-Homepage vom Branchenanbieter
Monatliche Miete, kein Eigentum
Vorlage, die viele Büros teilen
Kündigung beendet den Zugriff
Rechtstexte oft mitgeliefert
moris.software
Einmalig, Betreuung optional
Individuell für Büro und Sparten
Quelldateien gehen an den Kunden
Struktur für Pflichtangaben eingeplant
Baukasten selbst gebaut
Günstigster Einstieg
Kein Export, keine Portabilität
Pflichtangaben in Eigenverantwortung
Zeitaufwand liegt beim Makler

Miet-Homepages nehmen Arbeit ab und liefern häufig vorbereitete Rechtstexte mit. Der Preis dafür ist Austauschbarkeit: dieselbe Vorlage läuft bei vielen anderen Büros, und mit der Kündigung ist die Seite weg. Für ein Geschäft, das über Vertrauen und Unterscheidbarkeit gewonnen wird, ist das ein struktureller Nachteil.

Wer bereits auf einer Miet-Homepage oder einem Baukasten sitzt und wechseln möchte: Was sich davon mitnehmen lässt und wie der Umzug ohne Rankingverlust abläuft, steht im Ratgeber Wix, Jimdo und Squarespace verlassen.

Was das kostet

Es gibt keine Preisliste. Der Aufwand hängt vom Seitenumfang, der Zahl der Schwerpunktsparten, gewünschten Funktionen wie Terminbuchung und dem Betreuungsbedarf nach dem Launch ab. Das Modell besteht aus einer einmaligen Entwicklungspauschale und optionaler monatlicher Betreuung für Hosting, Pflege und Änderungen.

Wie ein solches Angebot zustande kommt und welche Faktoren den Preis treiben, steht ausführlich im Ratgeber Was kostet eine Website? Wer sehen möchte, wie eine Seite gestalterisch aussehen könnte, kann Farben, Schriften und Layouts in der Designvorschau frei kombinieren.

Häufige Fragen

Welche Angaben muss die Website eines Versicherungsmaklers enthalten?

Zwei Blöcke: die allgemeinen Anbieterangaben nach § 5 DDG (Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, E-Mail, zuständige Aufsichtsbehörde, Registereintrag, Kammer und Berufsbezeichnung, Umsatzsteuer-ID) und die vermittlerspezifischen Angaben nach § 15 VersVermV (Erlaubnis nach § 34d GewO, Registrierungsnummer im Vermittlerregister, Status als Makler, Vertreter oder Berater, Vergütungsart, Beteiligungen über zehn Prozent, zuständige Schlichtungsstellen). Dazu eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO und bei nicht notwendigen Cookies eine Einwilligung nach § 25 TDDDG.

Reicht ein Impressum, oder braucht es eine separate Erstinformation?

Die Erstinformation nach § 15 VersVermV ist beim ersten Geschäftskontakt zu übermitteln und geht inhaltlich über § 5 DDG hinaus. In der Praxis wird sie als eigene Seite oder als PDF bereitgestellt und aus Impressum, Kontaktformular und Fußzeile verlinkt. Ein Impressum allein deckt die vermittlerspezifischen Angaben nicht ab.

Muss die Website eines Versicherungsmaklers barrierefrei sein?

Das hängt an zwei Fragen. Versicherungsvermittlung ist in § 1 Abs. 3 BFSG nicht eigens genannt; erfasst sein kann eine Maklerseite aber als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 2 Nr. 26 BFSG, wenn über sie ein Verbrauchervertrag geschlossen werden kann. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular fällt in der Regel nicht darunter. Zusätzlich greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Was kostet eine Website für Versicherungsmakler?

Der Preis wird individuell kalkuliert und hängt von Seitenumfang, Zahl der Sparten, gewünschten Funktionen und Betreuungsbedarf ab. Er besteht aus einer einmaligen Entwicklungspauschale und optionaler monatlicher Betreuung. Es gibt keine Preisliste und kein Mietmodell. Details im Ratgeber Was kostet eine Website?

Was spricht gegen eine Miet-Homepage vom Branchenanbieter?

Bei Mietmodellen bleibt die Website Eigentum des Anbieters. Mit der Kündigung endet der Zugriff, Inhalte lassen sich meist nicht mitnehmen, und dieselbe Vorlage läuft bei vielen anderen Maklerbüros. Für ein Geschäft, das von Vertrauen und Unterscheidbarkeit lebt, ist eine geteilte Vorlage ein Nachteil. Bei moris.software erhalten Kunden die vollständigen Quelldateien.

Dürfen Kundendaten über ein Kontaktformular erhoben werden?

Ja, mit den üblichen Anforderungen: verschlüsselte Übertragung per HTTPS, Datensparsamkeit, Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO und ein Hinweis am Formular. Vorsicht bei Gesundheitsangaben, etwa in Formularen zur Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung: das sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und gehören nicht in ein einfaches Kontaktformular.

Wie lange dauert ein Website-Projekt für ein Maklerbüro?

Typischerweise zwei bis fünf Wochen für Startseite, Spartenseiten, Über-uns, Kontakt und die rechtlichen Seiten. Den größten Zeitfaktor bilden meist die Inhalte, nicht die Technik: Spartentexte, Fotos und die Freigabe der Erstinformation.

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